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Kataster­vermessung Vermessungsbüro Büttner

Das Liegenschaftskataster ist gemäß §2 Grundbuchordnung das amtliche Verzeichnis der Grundstücke einer Gemarkung. Katastervermessungen übertragen diese Eintragungen in das Gelände und sind damit die Basis für die Bildung neuer Flurstücke oder Bebauungen.

Ob Zerlegungsvermessung, Grenzfeststellung, Baulandumlegung oder amtliche Gebäudeeinmessung; das Vermessungsbüro Büttner ist Ihr professioneller Partner für alle Katastervermessungen.

Zerlegungsvermessung

Voraussetzung für eine Grundstücksteilung und deren notarielle Beurkundung ist die Zerlegungsvermessung, die ein Flurstück in mehrere Flurstücke zerlegt.

Die Zerlegung der Flurstücke führt zur Bildung neuer Grundstücksgrenzen, deren genaue Verläufe im Rahmen der Zerlegungsvermessung festgestellt bzw. festgelegt werden. Falls gewünscht werden zudem neue Grenzpunkte abgemarkt.

Grenzfeststellung

Die Grenzfeststellung räumt Unklarheiten über Verläufe von Grundstücksgrenzen aus.

Das Ergebnis der Grenzfeststellung zeigt rechtsverbindlich auf, wie die tatsächlichen Grenzen von Grundstücken verlaufen. Basis für die Grenzfeststellung sind die im Kataster vorhandenen Eintragungen und amtlichen Vermessungsunterlagen. Die Grenzen können bei Bedarf auch abgemarkt werden.

Baulandumlegung

Eine Baulandumlegung gemäß § 45 Baugesetzbuch regelt die Neuordnung von Flächen, sodass geeignete Grundstücke für die angedachte Nutzung entstehen. Praktisch werden im Rahmen einer Baulandumlegung unbebaute Grundstücke in einer Form neu geordnet, um das Ziel des jeweiligen Bebauungsplans zu erreichen.

Die Vermessungsarbeiten im Rahmen von Baulandumlegungen bestehen vor allem in der Veränderung von Grundstücksgrenzen, die ein zufriedenstellendes Gesamtergebnis für Kommune und Eigentümer darstellen und brauchbare neue Grundstücke schaffen.

VBU Vereinfachte Baulandumlegung

In einer vereinfachten Baulandumlegung (VBU) kann der angestrebte Endzustand für Grenzen, Grundstücke und Eigentum durch einen Beschluss der Kommune herbeigeführt werden. Voraussetzung ist die entsprechende ganzheitliche Vorbereitung des Vermessungsbüros.

Der ansonsten in Baulandumlegungsverfahren übliche langwierige Weg von Einzelvermessungen, Parzellenbildung, Abschluss von einzelnen Kauf- und Tauschverträgen usw. kann im Verfahren der vereinfachten Baulandumlegung entfallen. Es entstehen für die Eigentümer keine notariellen Kosten.

Amtliche Gebäudeeinmessung

Neu errichtete Gebäude müssen gemäß §21 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG) nach ihrer Fertigstellung eingemessen werden, damit das Liegenschaftskataster fortgeführt und aktuell gehalten wird.

Die amtliche Gebäudeeinmessung oder auch Schlusseinmessung genannt, wird durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt. Mit den Informationen der Einmessung aktualisiert das Amt für Bodenmanagement die amtlichen Flurkarten und trägt die neu errichteten Gebäude dort ein.

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